Vermieter & Hauseigentümer

Pflichten von Vermieter und Hauseigentümer laut Trinkwasserverordnung 

Die Trinkwasserverordnung verlangt, dass Hauseigentümer (nicht Mieter) künftig alle drei Jahre ein zugelassenes Labor damit beauftragen, Wasserproben zu entnehmen und auf Legionellen zu prüfen. Vermieter, die dieser Pflicht nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Die Untersuchungspflicht besteht für Wasserleitungen, die 

  • Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (Vermietung) abgeben,
  • Über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und
  • Ein Speichervolumen von über 400 Litern und/oder ein Rohrleitungsvolumen von über 3 Litern zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle haben.

  Hauseigentümer, die hiervon betroffen sind, müssen

  • dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden
  • gegebenenfalls Entnahmeventile durch eine Fachfirma installieren lassen und
  • anschließend ein zertifiziertes Labor mit der Entnahme und Untersuchung von Proben beauftragen.

Werden tatsächlich Legionellen gefunden, muß der Vermieter dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden, eine Gefährdungsanalyse durchführen seine Hausleitung sofort desinfizieren lassen und die Mieter entsprechend informieren.

Ungeachtet dessen gilt: Hat der Vermieter Kenntnis darüber, dass seine Hausinstallation die Qualität des Trinkwassers nachteilig verändern kann, muss er ebenfalls aktiv werden und erforderlichenfalls eine Untersuchung einleiten. Dies kann der Fall sein, wenn es zu baulichen Mängeln gekommen ist, die etwa dafür sorgen, dass es zur Vermischung von Trinkwasser mit nicht-Trinkwasser kommt.